Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH: Pkw-Fahrtkosten
Leitsatz (amtlich)
Sind im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung bei der Feststellung des einzusetzenden Einkommens gem. § 115 ZPO Pkw-Fahrtkosten der Partei zu berücksichtigen, so sind diese entsprechend Nr. 10.2.2 SüdL i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer anzusetzen.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1a; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
AG Ansbach (Beschluss vom 28.03.2008; Aktenzeichen 1 F 269/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - FamG - Ansbach vom 28.3.2008 i.V.m. dem Beschluss vom 8.4.2008 (1 F 269/08) dahingehend abgeändert, dass die Höhe der monatlichen Raten auf 95 EUR ermäßigt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellers zurückgewiesen.
Von der Erhebung der Gebühr gem. GKG KV-Nr. 1812 wird abgesehen.
Gründe
I. Das FamG hat dem Antragsteller für das Scheidungsverfahren mit Beschluss vom 28.3.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und Ratenzahlungen i.H.v. 155 EUR angeordnet. Dabei ist es von einem einzusetzenden Einkommen des Antragstellers i.H.v. 439 EUR ausgegangen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Das FamG habe seine Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, arbeitstägliche Gesamtfahrstrecke 34 km, nicht berücksichtigt. Hierfür seien weitere 168,30 EUR abzusetzen.
Das FamG hat mit Beschluss vom 8.4.2008 der Beschwerde teilweise abgeholfen und Fahrtkosten i.H.v. 88 EUR abgesetzt, sodass sich ein einzusetzendes Einkommen von 351 EUR ergab, was zu monatlichen Raten i.H.v. 135 EUR führte.
Zur Begründung hat es ausgeführt, für Fahrkosten sei ein Betrag von 5,20 EUR für den einfachen Entfernungskilometer gem. § 3 Abs. 6 Nr. 2a Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII anzusetzen. Bei 17 ...