Leitsatz (amtlich)
Gepfändete und zur Einziehung übertragene Anrechte unterliegen grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. Ihre Übertragung erfolgt mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen.
Normenkette
VersAusglG § 2 Abs. 1; VersAusglG § 19
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 107 F 562/16)
Tenor
1. Der Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 20. Dezember 2016 wird in Absatz 3 der Ziffer 2. - Regelung des Versorgungsausgleichs - abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A... L... (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.210,60 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der A... L...-AG in der Fassung vom 1.12.2012 sowie nach Maßgabe des Tarifs ..., bezogen auf den 31.3.2016, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit allen sich aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Fürth vom 2. November 2016, Az. 751 M ... und 29. März 2017, Az. 751 M ... ergebenden Beschränkungen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Eheleuten aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die am ... geborene Antragstellerin und der am ... geborene Antragsgegner haben am 25. Februar 2005 die Ehe geschlossen.
Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 1. April 2016 zugestellt.
Die Ehe der Beteiligten wurde mit Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 20. Dezember 2016 geschieden. Insoweit ist die Entscheidung seit 8. Februar 2017 rechtskräftig.
Während der Ehezeit vom 1. Februar 2005 bis zum 31. März 2016 hatte der Antragsgegner unter anderem ein Anrecht aus einer privaten Altersrentenversicher...