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OLG Nürnberg Beschluss vom 18.01.2011 - 1 Ws 151/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafvollzug. Gewährung von Lockerungen (Ausführungen). Rechtsbeschwerde. Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Entscheidung vom 01.02.2011)

 

Tenor

In der Strafvollzugssache

wegen Gewährung von Lockerungen (Ausführungen)

hier: Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 StVollzG / Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs

erlässt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg folgenden

Beschluss

I. Auf den Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs und die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen C.G. vom 22. März 2011 werden unter Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 25. Mai 2011 der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 1. Februar 2011 und der Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. vom 7. Oktober 2010 aufgehoben.

II. Die Justizvollzugsanstalt S. wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu verbescheiden.

III. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt S., wo er eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt. Mit Ablauf des 7.3.2016 werden 15 Jahre vollstreckt sein.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 27.9.2010 beantragte der Verurteilte bei der Justizvollzugsanstalt S. ihm “Vollzugslockerungen zunächst in Form von Ausführungen" zu gewähren. Hierauf antwortete die Justizvollzugsanstalt S. mit Schreiben vom 7.10.2010, welches folgenden Inhalt hat:

“Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt O.,

zu Ihrem Schreiben vom 27.09.2010 darf ich Ihnen zunächst mitteilen, dass gemäß den aktuell geltend...

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