Entscheidungsstichwort (Thema)
Art. 3, 12 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ)
Leitsatz (amtlich)
Zur Anwendung des HKÜ, wenn die Eltern einen teilweisen bzw. vorübergehenden Aufenthalt der Kinder in dem Staat vereinbart haben, in den das Kind entführt wird.
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 10.05.2007; Aktenzeichen 110 F 1061/07) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Nürnberg vom 10.5.2007 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragstellerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, die polnische Staatsangehörige ist, und der Antragsgegner, der die deutsche Staatsangehörigkeit hat, sind die Eltern der Kinder ... geb. am ... und ... haben sowohl die polnische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Parteien waren und sind nicht miteinander verheiratet. Der Antragsgegner ist verheiratet mit ... Aus dieser Ehe sind die Kinder ... hervorgegangen. Die Antragstellerin hat eine mindestens 12 Jahre alte Tochter namens ..., deren Vater nicht der Antragsgegner ist.
Die Antragstellerin lernte den Antragsgegner 1998 in Warschau kennen, wo dieser mit seiner Ehefrau eine Firma betrieb, in der die Antragstellerin beschäftigt war. In der Folgezeit kam es zu einer Beziehung zwischen den Parteien, aus der die beiden Kinder ... und ... hervorgingen und die zu einer zeitweiligen Trennung des Antragsgegners von seiner Ehefrau führte. Spätestens im April 2006 (der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig) kam es zur endgültigen Trennung der Parteien. Der Antragsgegner kehrte...