Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert bei endgültiger Regelung des Umgangsrechts in einem einstweiligen Anordnungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Wird in einem Verfahren betreffend den Antrag auf eine einstweilige Anordnung zum Umgang der Umgang in einer Vereinbarung endgültig geregelt und damit ein Hauptsacheverfahren überflüssig, ist der Wert für diese Vereinbarung auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG und damit grundsätzlich mit 3.000,00 EUR festzusetzen.
Normenkette
FamGKG §§ 41, 45
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 04.08.2010; Aktenzeichen 109 F 2477/10) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwältin ..., wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 4.8.2010 in Nr. 2 (hinsichtlich des Verfahrenswertes) dahin ergänzt, dass der Verfahrenswert für die in der Sitzung vom 4.8.2010 getroffene Vereinbarung zum Umgang auf 3.000 EUR festgesetzt wird. Bei der Festsetzung eines Verfahrenswertes von 1.500 EUR für das Verfahren 1. Instanz im Übrigen hat es sein Bewenden.
2. Die weitergehende Beschwerde der Rechtsanwältin ... wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des am 24.12.2006 geborenen Kindes ...
Mit einem am 6.7.2010 beim AG - Familiengericht - Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom 5.7.2010 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der das Gericht eine im Einzelnen bezeichnete Regelung des Umgangs des Antragstellers mit seinem Sohn ... beschließen sollte.
In einer am 4.8.2010 von 11.18 Uhr bis 12.41 Uhr durchgeführten Sitzung hat das AG - Familiengericht - Nürnberg in Anwesenheit der beiderseitigen Verfahrensbevollmächtigten und einer Vertreterin des Jugendamtes die beiden Eltern angehört. Nach Besprechung der...