Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Nürnberg Beschluss vom 14.06.2010 - 7 WF 686/10

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Rechtsschutzbedürfnis für einen Hauptsacheantrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Hauptsacheantrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB entfällt nicht, wenn bereits eine dem Hauptsacheantrag entsprechende einstweilige Anordnung vorliegt.

 

Normenkette

BGB §§ 1671, 1696 BGB, § § 49 ff.; FamFG §§ 52, 54

 

Verfahrensgang

AG Neustadt a.d. Aisch (Beschluss vom 05.05.2010; Aktenzeichen 1 F 268/10)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch vom 5.5.2010 aufgehoben und die Sache an das AG Neustadt a.d. Aisch zur erneuten Verbescheidung zurückverwiesen.

2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlössen am 27.12.2000 die Ehe, Aus dieser sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich die am 1.11.2001 geborene £-f.B- der am 20.3.2003 geborene Hund der am 3.5.2005 geborene 1HP-Die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Verfahren 1 F 110/08 vom AG Ansbach geschieden. Die Kinder verblieben zunächst bei der Antragsgegnerin, wurden jedoch am 15.12.2009, da die Antragsgegnerin diese vernachlässigte, vom Jugendamt in Obhut genommen und zum Antragsteller gebracht, wo sie sich seither aufhalten. Auf Antrag des Antragstellers übertrug das AG Ansbach im Verfahren 1 F 13/10 mit Beschluss vom 28.1.2010 die elterliche Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB vollumfänglich auf den Antragsteller.

Mit Schriftsatz vom 27.4.2010, der zwei Tage später beim nunmehr zuständigen AG Neustadt a.d. Aisch eingegangen ist, hat der Antragsteller ein der einstweiligen Anordnung entsprechendes Hauptsacheverfahren eingeleitet und beantragt, ihm hierfür Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Dieses Verfahrenskostenhilfegesuch hat das Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 5.5.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, da der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nur das begehre, was ihm bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren zugesprochen worden sei, fehle der Hauptsacheklage das Rechtsschutzbedürfnis.

Gegen diesen Beschluss, der der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 11.5.201Q zugestellt worden ist, hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17.5.2010, der zwei Tage später beim AG Neustadt a.d. Aisch eingegangen ist, sofortige Beschwerde einlegen lassen mit der Begründung, dem einstweiligen Anordnungsverfahren komme aufgrund der verfahrensrechtiichen Gestattung eine wesentlich geringere Richtigkeitsgewähr zu, so dass für ein Hauptsacheverfahren nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn vorher bereits eine entsprechende einstweilige Anordnung erlassen worden sei.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese gem. Beschluss vom 19.5.2010 dem OLG Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragsteilers ist statthaft und zulässig (§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2, § 569 Abs. 2 ZPO). In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das AG Neustadt a. d, Aisch.

1. Das AG hat den Verfahrenskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, für das Hauptsachverfahren fehle es nach der neuen Rechtslage am Rechtsschutzbedürfnis, da bereits eine einstweilige Anordnung vorliege, die dem Antragsteller die elterliche Sorge für die gemeinsamen drei Kinder zuspreche. Der Senat folgt dieser Meinung nicht.

Nach der seit I. September 2009 geltenden gesetzlichen Regelung ist das einstweilige Anordnungsverfahren als eigenständiges, vom Hauptsacheverfahren abgekoppeltes Verfahren ausgestaltet. Dieser Umstand genügt jedoch nicht, um nunmehr im Sorgerechtsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis für ein Hauptsacheverfahren zu verneinen, wenn bereits eine dem im Hauptsacheverfahren gestellten Antrag entsprechende einstweilige Anordnung vorliegt.

Bietet das Gesetz für eine Rechtsverfolgung mehrere prozessuale Möglichkeiten, ist grundsätzlich ein Nebeneinander der Rechtsbeheife mit einer Wahlfreiheit des Rechtssuchenden gewollt. Einschränkungen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses kommen dabei nur in Betracht, wenn sich die verschiedenen Verfahren nach Einfachheit, Schnelligkeit und Kostenaufwand eindeutig unterscheiden, zugleich aber die Verfahrensergebnisse im Wesentlichen gleichwertig sind (BGH FamRZ 1982, 788; OLG Frankfurt NJW-RR 2008, 779). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zumindest die Ergebnisse der beiden Verfahren sind nicht gleichwertig.

Die einstweilige Anordnung stellt auch nach der neuen R...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    6.036
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    842
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    639
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    442
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    400
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    368
  • Geh- und Fahrrecht
    295
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    260
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    222
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    209
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    209
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    166
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    134
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    129
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    128
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    122
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    108
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    89
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Steuerrechtliche Möglichkeiten zur Abschreibung oder Kap ... / 3.6 Betriebsvorrichtung
    69
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
OLG Celle: Was tun, wenn das Standesamt die Eintragung der Scheidung verweigert?
Scheidung (1)
Bild: Haufe Online Redaktion

Standesämter dürfen die Eintragung der Scheidung im Personenstandsregister wegen eines unrichtigen Heiratsdatums im Scheidungsbeschluss nicht verweigern. Gegebenenfalls kann eine Eintragungsanordnung durch Gerichtsbeschluss erfolgen.


Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen: Geltendmachung des Anspruchs auf Kindesunterhalt
Paragraph Pflaster
Bild: Michael Bamberger

In der Praxis muss regelmäßig hinterfragt werden, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes – insbesondere in gerichtlichen Unterhaltsverfahren – richtig geltend gemacht wird und wer das Kind vertreten kann.


Was Sie als Erbe wissen müssen: Immobilie geerbt
Immobilie geerbt
Bild: Haufe Shop

Einziehen, vermieten oder verkaufen? Dieser Ratgeber unterstützt Sie als Erbin bzw. Erbe einer Immobilie. Er zeigt, was auf Sie jetzt zukommt und hilft, teure Fehler zur vermeiden. Auch das Konfliktthema Erbengemeinschaft und steuerliche Aspekte werden behandelt.


Elterliche Sorge: Rechtsschutzbedürfnis für einen Hauptsacheantrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung
Elterliche Sorge: Rechtsschutzbedürfnis für einen Hauptsacheantrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung

  Leitsatz Das OLG Nürnberg hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Hauptsacheantrag auf Übertragung der elterlichen Sorge besteht, wenn dem Antragsteller zuvor bereits im Wege der ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren