Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterliche Sorge: Rechtsschutzbedürfnis für einen Hauptsacheantrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Hauptsacheantrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB entfällt nicht, wenn bereits eine dem Hauptsacheantrag entsprechende einstweilige Anordnung vorliegt.
Normenkette
BGB §§ 1671, 1696 BGB, § § 49 ff.; FamFG §§ 52, 54
Verfahrensgang
AG Neustadt a.d. Aisch (Beschluss vom 05.05.2010; Aktenzeichen 1 F 268/10) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch vom 5.5.2010 aufgehoben und die Sache an das AG Neustadt a.d. Aisch zur erneuten Verbescheidung zurückverwiesen.
2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlössen am 27.12.2000 die Ehe, Aus dieser sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich die am 1.11.2001 geborene £-f.B- der am 20.3.2003 geborene Hund der am 3.5.2005 geborene 1HP-Die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Verfahren 1 F 110/08 vom AG Ansbach geschieden. Die Kinder verblieben zunächst bei der Antragsgegnerin, wurden jedoch am 15.12.2009, da die Antragsgegnerin diese vernachlässigte, vom Jugendamt in Obhut genommen und zum Antragsteller gebracht, wo sie sich seither aufhalten. Auf Antrag des Antragstellers übertrug das AG Ansbach im Verfahren 1 F 13/10 mit Beschluss vom 28.1.2010 die elterliche Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB vollumfänglich auf den Antragsteller.
Mit Schriftsatz vom 27.4.201...