Leitsatz (amtlich)
Die Frage, wie lange der Antragsteller bei einer behaupteten Verletzung seines Persönlichkeitsrechts (hier: wegen einer Rezension auf Google) zuwarten darf, ohne dass es an der für den Verfügungsgrund erforderlichen zeitlichen Dringlichkeit fehlt, hängt zwar von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel kann jedoch ein Zuwarten von mehr als einem Monat als dringlichkeitsschädlich angesehen werden.
Normenkette
ZPO §§ 935, 940
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 08.10.2018; Aktenzeichen 11 O 6394/18) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.10.2018, Az. 11 O 6394/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert beträgt 5.500,00 EUR.
Gründe
I. 1. Der Antragsteller betreibt eine "Praxis für ganzheitliche Physiotherapie".
Der Antragsgegner stellte sich am 21.06.2018 beim Antragsteller zur Behandlung vor.
Daraufhin veröffentlichte der Antragsgegner im Juli 2018 eine Rezension auf "Google", in der er den Antragsteller mit einem von fünf Sternen bewertete. Zur Begründung machte er u.a. folgende unzutreffenden Ausführungen:
"Für die 117,00 EUR die er verlangt, hat er zudem versucht, mich von Gott zu überzeugen... Zudem hat er mir Melantonin mitgegeben (natürlich zusätzliche Bezahlung) die mir absolut nicht gut getan haben" (Anlage ASt 1).
Nachdem der Antragsteller Anfang August 2018 von der Bewertung Kenntnis erlangte, mahnte er den Antragsgegner mit Schreiben vom 13.08.2018 ab (Anlage ASt 2).
Daraufhin rief ein Anrufer, der sich als Bruder des Antragsgegners ausgab, Ende August in der Praxis des Antragstellers an und einigte sich mit diesem darauf, dass der Antragsgegner die Bewertung vollständig löscht, die en...