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OLG Nürnberg Beschluss vom 12.10.2017 - 15 W 1742/17

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Leitsatz (amtlich)

Die Regelung des § 172 ZPO ist für die Zustellung der volltreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde nicht anwendbar.

 

Normenkette

ZPO § 172

 

Verfahrensgang

AG Amberg (Aktenzeichen AM-13080-13)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 50.000 EUR im Grundbuch des Amtsgerichts Amberg von Amberg Blatt xxxx, Abteilung 3, laufende Nummer 4 - lastend auf dem Miteigentumsanteil zu 1/2 des Beteiligten zu 1, M. H. - wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 50.000 EUR im Grundbuch des Amtsgerichts Amberg von Amberg Blatt xxxx, Abteilung 3, laufende Nummer 5 - lastend auf dem Miteigentumsanteil zu 1/2 der Beteiligten zu 2, K. H. - wird zurückgewiesen.

3. Der Geschäftswert wird für beide Beschwerdeverfahren auf jeweils 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 (künftig auch: Beschwerdeführer) sind Miteigentümer zu je 1/2 des im Grundbuch des Amtsgerichts Amberg von Amberg auf Blatt xxxx vorgetragenen Grundstücks mit der Flurstücknummer xxxx.

In Ziffer II der Urkunde des Notars E. vom 13.03.2012 (URNr. xxxx/2012) betreffend die Bestellung einer Buchgrundschuld in Höhe von 175.000 EUR auf einer Eigentumswohnungseinheit sowie einer Duplex-Einheit in der Gemarkung L. des Amtsgerichts Schönefeld übernahmen die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages und der Zinsen vom Tag der Eintragungsbewilligung an die persönliche Haftung, aus welcher die Beteiligte zu 3 (künftig auch: Beschwerdegegnerin) sie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz und unabhängig vom Bestand der Grundschuld in Anspruch nehmen kann, und unterwarf...

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