Leitsatz (amtlich)
Die Geltendmachung von rückständigem Kindesunterhalt ist im vereinfachten Unterhaltsverfahren ohne die gleichzeitige Geltendmachung von laufendem Kindesunterhalt unzulässig. Dies gilt auch wenn für Geschwister gleichzeitig laufender Kindesunterhalt geltend gemacht wird.
Normenkette
FamFG § 249; FamFG § 256
Verfahrensgang
AG Schwabach (Aktenzeichen 051 F 598/25)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 07.11.2025 wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 1 606 EUR festgesetzt.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung der Festsetzung rückständigen Unterhalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren.
I. Mit Antragsschrift vom 18.08.2025 hat der Antragsteller auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche für vier minderjährige Kinder der Antragsgegnerin geltend gemacht. Bezüglich des betroffenen Kindes C, geboren 2010, wurde kein laufender Kindesunterhalt geltend gemacht, sondern lediglich rückständiger Unterhalt für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 02.02.2025 in Höhe von 1 606 EUR. Auf die Antragsschrift wird im Übrigen Bezug genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Schwabach hat mit Beschluss vom 07.11.2025 den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die isolierte Geltendmachung von rückständigem Unterhalt ohne die gleichzeitige Geltendmachung von laufendem Unterhalt sei nicht statthaft. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 11.11.2025 zugestellt.
Mit Schreiben vom 18.11.2025 hat der Antragsteller "Erinnerung" eingelegt. Er führt aus, dass nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden rückständiger Unterhalt im vereinfachten Verfahren auch...