Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 9 O 9588/08) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und schließlich weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.
Gründe
I. Der Kläger macht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Lieferung und Übereignung von 16 Flachbildschirmen der Firma geltend. Das LG hat die Klage abgewiesen, da zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen sei.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seinen Klageanspruch weiterverfolgt.
II. Die mit der Berufung gegen das Endurteil des LG Nümberg-Fürth vom 27.2.2009 erhobenen Einwendungen haben keinen Erfolg.
Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist lediglich folgendes zu ergänzen:
1. Zur Frage des Abschlusses eines Kaufvertrags;
a) Völlig zu Recht geht das LG davon aus, dass die Beklagte mit der Einstellung des Flachbiidscrurmes im Internet noch kein gem. § 145 BGB verbindliches Angebot abgegeben, sondern lediglich zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat ("invitatio ad offerendurn"). Diese Rechtsauffassung wird auch für den Intemethandel vom BGH gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2005 - VIII 2R 79/04, NJW 2005, 976, Tz. 12 zitiert nach juris), auf dessen Entscheidung das LG ausdrücklich hingewiesen hat.
aa) Der Wille zu einer rechtlichen Bindung muss im Antrag nach § 145 BGB zum Ausdruck kommen...