Leitsatz (amtlich)
Einer Vereinbarung, nach der der Berechtigte bei Ausübung seines Nießbrauchs nur die Sorgfalt, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt, schuldet, kommt keine dingliche Wirkung zu und sie kann daher nicht in das Grundbuch eingetragen werden.
Normenkette
BGB §§ 277, 1036 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Schwabach (Aktenzeichen RB-2007-3) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schwabach vom 17.09.2021, Az. RB-2007-3, wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 125.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind als Eigentümer zu je 1/2 des Grundstücks ... und verschiedener Miteigentumsanteile an den Fl.Nr. ..., ..., ..., ... und ... im Grundbuch des Amtsgerichts Schwabach von ..., Blatt ..., eingetragen. Mit Überlassungsvertrag vom 28.07.2021, URNr. ..., überließen sie diese an die Beteiligte zu 3 und bewilligten und beantragten, die Rechtsänderung in das Grundbuch einzutragen. Als Gegenleistung ist u.a. unter Ziffer III 1. des Vertrages ein Vorbehaltsnießbrauch zugunsten der Übergeber auf Lebensdauer vereinbart:
"Für den Nießbrauch gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1030ff BGB. Hiernach sind die Berechtigten befugt, den Vertragsbesitz voll zu nutzen. Sie haben andererseits alle wiederkehrenden und in Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen auch die dem Eigentümer obliegenden außergewöhnlichen privaten und öffentlichen Lasten und Abgaben sowie die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen zu bezahlen.
Der Berechtigte schuldet bei Ausübung seines Nießbrauchs nur die Sorgfalt, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt.
Die Vertragsteile bewilligen und beantragen die Eintragung des vorbehaltenen Nießbrauchs in das Grundbuch an nächs...