Leitsatz (amtlich)
Ist nach rechtskräftigem Teilausgleich von Anwartschaften und nachfolgendem Ableben eines Ehegatten noch über die nicht ausgeglichenen Anrechte zu entscheiden, kommt es für die Frage, welcher Ehegatte die höheren Anrechte erworben hat, nur auf die noch nicht ausgeglichenen Anrechte an.
Normenkette
VersAusglG § 31
Verfahrensgang
AG Kelheim (Beschluss vom 04.10.2012; Aktenzeichen 002 F 5/12) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird der Endbeschluss des AG - Familiengericht - Kelheim vom 4.10.2012 in Ziff. 1. aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren über den mit Endurteil des AG - Familiengericht - Kelheim vom 13.5.2009 - 1 F 00375/08 ausgesetzten Versorgungsausgleich erledigt ist.
3. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.420,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Endurteil vom 13.5.2009 hat das AG - Familiengericht - Kelheim die am 15.12.1978 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden (Ziff. 1.) und den Versorgungsausgleich hinsichtlich der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte der Beteiligten durchgeführt (Ziff. 2.). Bezüglich des Anrechts des Antragstellers aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Versorgungskasse der N. Versicherungen, einer Rentenversicherung des Antragstellers bei der N. Lebensversicherung AG und eines Anrechts der Antragsgegnerin aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Bayerischen Versorgungskammer hat das AG das Verfahren über den Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Übergangsvorschriften der Satzung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes abgetrennt und ausgesetzt.
Mit Verfügung ...