Leitsatz (amtlich)
Zur Wirksamkeit eines vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, wenn der Ausgleichsberechtigte, der das Rentenalter bereits erreicht hat, wegen des Ausschlusses auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein kann.
Normenkette
VersAuglG § 6; VersAuglG § 7; VersAuglG § 8
Verfahrensgang
AG Hersbruck (Beschluss vom 16.07.2015; Aktenzeichen 05 F 253/14)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des AG - Familiengericht - Hersbruck vom 16.7.2015 in Ziffer 2 (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.848,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, geboren am... 1954, und der Antragsgegner, geboren am... 1949, schlossen am 21.7.2006 die Ehe.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17.3.2014 hat die Antragstellerin bei dem AG - Familiengericht - Hersbruck Scheidungsantrag einreichen lassen, welcher der Gegenseite am 31.7.2014 zugestellt worden ist.
In der Zeit vom 1.7.2006 bis 30.6.2014 haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14,5347 Entgeltpunken erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,2674 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 47.877,43 EUR.
Betriebliche Altersversorgung
2. Bei der HDI Lebensversicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16.179,32 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. ...