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OLG Nürnberg Beschluss vom 07.11.2006 - 5 W 1943/06

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Leitsatz (amtlich)

Die Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 RVG-VV) des Beratungshilfeanwalts bemisst sich nicht nach der für die Beratungshilfe anfallenden Gebühr, sondern nach der (fiktiven) Gebühr, die ihm als Wahlanwalt zustehen würde.

 

Normenkette

RVG § 44; RVG-VV Nr. 7002

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 19.07.2006; Aktenzeichen 7 T 258/06)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 19.7.2006 in Verbindung mit dem Beschluss des AG Regensburg vom 15.5.2006 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Bezirksrevisor bei dem LG Regensburg wendet sich mit seiner - zugelassenen - weiteren Beschwerde gegen die Höhe einer Beratungshilfegebühr.

Die antragstellenden Rechtsanwälte beantragen Festsetzung ihrer Gebühren wegen Beratungshilfe i.H.v. 70 EUR und einer Telekommunikationspauschale i.H.v. 20 EUR jeweils zzgl. Umsatzsteuer.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des AG Regensburg hat die Telekommunikationspauschale auf lediglich 14 EUR festgesetzt, weil diese nach Nr. 7000 RVG-VV nur 20 % der Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 RVG-VV (70 EUR) betrage und hat insgesamt Gebühren i.H.v. 97,44 EUR festgesetzt.

Auf Erinnerung der Anwälte hat das AG auf Grundlage einer Telekommunikationspauschale von 20 EUR zusätzliche Gebühren i.H.v. 6,96 EUR (6 EUR zzgl. Umsatzsteuer) festgesetzt.

Diese Entscheidung hat das LG auf - zugelassene - Beschwerde des Vertreters der Staatskasse bestätigt.

Der Vertreter der Staatskasse strebt unter Berufung auf Gerold/Schmidt, 17. Aufl., Anm. 34 zu RVG-VV 7001 eine Widerherstellung der Entscheidung des Urkundsbeamten an.

Die zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Nach Nr. 7002 RVG-VV steht dem Beratungshilfeanwalt eine Telekommunikationspauschale i.H.v. "20 % der Gebühr, höchstens 20 EUR" zu. Ob ...

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