Leitsatz (amtlich)
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist.
Kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden, ist die Anstrengung eines neuen Prozesses statt einer Klageerweiterung regelmäßig mutwillig. Ausnahmsweise ist keine Mutwilligkeit anzunehmen, wenn für die Erhebung einer zweiten Klage nachvollziehbare Gründe bestehen.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 13.09.2010; Aktenzeichen 12 O 2067/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 13.9.2010 (Az.: 12 O 2067/10), berichtigt mit Beschluss vom 29.10.2010, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller - Insolvenzverwalter über das Vermögen einer D. Aktiengesellschaft - begehrt Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs von 3 Mio. EUR wegen von ihm behaupteter Untreue bzw. Anstiftung und Beihilfe zur Untreue zu Lasten der Insolvenzschuldnerin seitens des Antragsgegners.
Dem liegt nach der Sachdarstellung des Antragstellers zugrunde, dass der Antragsgegner aufgrund eines einheitlichen Tatplans gemeinsam mit mindestens zwei weiteren Tatbeteiligten (mit seiner damaligen Lebensgefährtin K.S. sowie mit K.P.) der Insolvenzschuldnerin mit insgesamt drei verschiedenen Verträgen Gesellschaftsanteile an der d.de GmbH zu völlig überhöhten Preisen verkauft und diese dadurch geschädigt haben soll.
Hierzu trägt er vor, Gesellschafter der d.de Gmb...