Leitsatz (amtlich)
Zum Ehezeit-Ende bei Rücknahme des Scheidungsantrags bei unterlassener Zustellung des Gegenantrags
Normenkette
FamFG § 114 Abs. 4 Nr. 3; VersAusglG § 3 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 103 F 2170/13) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Anstalt des öffentlichen Rechts, wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 04.08.2021 in Nummer 2 abgeändert und der sechste Absatz wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Anstalt des öffentlichen Rechts (VBL klassik, Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,19 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung in der Fassung der 28. Satzungsänderung, bezogen auf den 30.06.2013, übertragen.
II. Von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Der am ... geborene Antragsteller und die am ... geborene Antragsgegnerin schlossen am 15.11.1985 vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... die Ehe.
Im Laufe der Ehezeit erwarben beide Ehegatten Versorgungsanwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Anstalt des öffentlichen Rechts (VBL klassik).
Hinsichtlich des am 31.07.2013 zugestellten Scheidungsantrags des Antragstellers, der von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eingereicht worden ist, hat dieser mit am 24.07.2021 bei Gericht eingegangenen privatschriftlichen Schreiben die Rücknahme erklärt. Mit Schriftsatz vom 09.04.2021, der am selben Tag beim Amtsgericht Nür...