Leitsatz (amtlich)
1. Der Versorgungsträger einer privaten fondsgebundenen Versicherung kann auch den Kapitalwert als Bezugsgröße wählen. Auch in diesem Fall muss sichergestellt werden, dass die ausgleichsberechtigte Person an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilhat.
2. Eine fondsgebundene Versorgung und eine konventionelle Rentenversicherung verfügen über keine "vergleichbare Wertentwicklung" i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG. Der Versorgungsträger überschreitet deshalb seinen Gesamtspielraum, wenn mit dem Ausgleichswert einer fondsgebundenen Versicherung im Wege der internen Teilung eine konventionelle Rentenversicherung eingerichtet wird.
3. Der Anordnung einer Modifikation der Teilungsordnung ist gegenüber ihrer Verwerfung auch dann der Vorzug zu geben, wenn ihre Unwirksamkeit über "einzelne Randaspekte" (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 26) hinausgeht.
Normenkette
VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 11 Abs. 1; VersAusglG § 39 Abs. 2; VersAusglG § 46; VVG § 169 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Schwabach (Aktenzeichen 001 F 629/17)
Tenor
Auf die Beschwerde der N... Lebensversicherung AG wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 25.04.2018 in Nummer 2 abgeändert und nach dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der N... Lebensversicherung AG, Versicherungsschein-Nr. ..., zugunsten der Antragstellerin, bezogen auf den 31.07.2017, ein Anrecht in Höhe von 6.598,20 EUR übertragen.
Die Übertragung erfolgt gemäß der Ordnung des Versorgungsträgers für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung), Stand 1...