Leitsatz (amtlich)
Die Klausel in einem Vergleich, das Gericht solle über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO entscheiden, ist regelmäßig lediglich als Auftrag an das Gericht zu verstehen, anhand dieses Maßstabs eine Kostenregelung zu treffen; die implizite Vorgabe, die Kosten der Nebenintervention dabei auszuschließen, enthält sie nicht.
Normenkette
ZPO §§ 91a, 278 Abs. 6
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 12 O 699/17) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.03.2020, Az. 12 O 699/17, mit dem es über die Kosten entschieden hat, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 %.
b) Von den Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Klägerin 72 %; im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
2. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Parteien haben ihren Rechtsstreit beendet, indem sie einen Vergleich schlossen, dem die Streithelferin der Beklagten zustimmte. Mit Beschluss vom 02.03.2020 hat das Landgericht den Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt. Nach dessen Ziff. 3 sollte das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO entscheiden. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht folgende Kostenentscheidung getroffen: "Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 %". Für die Bildung der Kostenquote hat sich das Landgericht an dem Inhalt des Vergleichs orientiert und die Kosten nach dem dort zugrunde gelegten Obsiegen und Unterliegen der Parteien verteilt.
Mit Schriftsatz vom 06.03.2020 beantragte die Streithelferin, die getroffene Kostenentscheidung dahin zu ergänzen, dass die Klägerin von ...