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OLG Naumburg Urteil vom 31.03.2000 - 6 U 167/99

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Normenkette

BGB §§ 254, 847

 

Verfahrensgang

LG Dessau (Aktenzeichen 8 O 2220/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7.6.1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Dessau (8 O 2220/98) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.130 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.9.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 28.11.1997 auf dem Grundstück B./F. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die weiter gehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000 DM nicht.

 

Tatbestand

Am 28.11.1997 unternahm der damals sieben Jahre alte Kläger mit seinen Eltern und seinem damals 12 Jahre alten Bruder C. zusammen einen Spaziergang, der ihn über ein im Eigentum der beklagten Stadt stehendes Grundstück neben der Siedlung „W.” führte. Bei diesem Grundstück handelt es sich um eine Grünfläche, die von der Beklagten in regelmäßigen Abständen gemäht wird. Es wird von den Kindern der Anwohner zum Spielen genutzt. Seit mehreren Jahren befanden sich dort ein oder zwei von einer nicht bekannten Person aus laienhaft zusammengeschweißten Metallrohren hergestellte Fußballtore. Der Kläger und sein Bruder C. liefen zu einem Fußballtor, das sich etwa in Höhe des Hauses F. 1 befand. C. versuchte, an die Querstange des Tores zu springen, um daran entlangzuhangeln. Das Tor kippte um. Der Kläger wurde von der Querstange des Tores getroffen und erlitt eine schwere Kopfverletzung. Er verlangt nunmehr von der Beklagten Schmerzensgeld, Feststellung der Einstandspflicht für künft...

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