Normenkette
AVBEltV §§ 2, 6; BGB § 810
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Aktenzeichen 4 O 802/96) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.11.1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Magdeburg (4 O 802/96) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten beider Berufungsverfahren sowie die Kosten des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 26.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM
Tatbestand
Die Klägerin, die ein Unternehmen für Luftkanalbau, Klima- und Schallschutz betreibt, bezog seit Mitte 1994 elektrische Energie von der Beklagten. Ein schriftlicher Energielieferungsvertrag wurde nicht geschlossen. Die Beklagte berechnete der Klägerin den Strompreis für Tarifkunden (27 Pfennig/kWh) ohne Grundgebühr. Am 7.7.1995 führte ein Defekt des Spannungsreglers im Heizkraftwerk der Beklagten zu einer Überspannung im Werk der Klägerin.
Die Klägerin hat behauptet, ihr sei ein Schaden von insgesamt 96.290,87 DM (Maschinenschaden, Produktionsausfall, Kosten der kurzfristigen Verlagerung der Produktion nach U.) entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die S. 6 ff. der Klageschrift mit Anl. K9 bis K56 im Anlagenband sowie auf die S. 5 und 6 der Berufungsbegründung (GA I 144 f.) verwiesen. Sie hat zunächst die Ansicht vertreten, zwischen ihr und der Beklagten habe, ein Sonderkundenvertrag bestanden, so dass die haftungsbeschränkende Vorschrift des § 6 AVBEltV keine Anwendung finde. Zur Frage des Verschuldens der Beklagten hat sie behauptet, der Spannungsregler sei nicht ausreichend gewartet worden; außerdem habe eine zusätzliche Schutzvorrichtung gefehlt, die ...