Verfahrensgang
LG Magdeburg (Entscheidung vom 26.11.1997; Aktenzeichen 8 O 2243/96) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 26.11.1997, Geschäftszeichen: 8 O 2243/96, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 250.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückgewähr von Vorteilen, die der Beklagte im Rahmen seiner Funktion als beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH gezogen hat.
Der Kläger wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Magdeburg vom 30.11.1994 (Geschäftszeichen: N 602/94) zum Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der B. GmbH (Gemeinschuldnerin) bestellt. Der Beklagte war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und zugleich Hauptgesellschafter der Gemeinschuldnerin. Mit Vertrag vom 12.11.1993 (UR-Nr. 1660/93 des Notars J. aus M.) erwarb er zu einem Kaufpreis von 1,00 DM mit Wirkung vom 01.01.1993 einen Geschäftsanteil in Höhe von 11.400.000,00 DM. Seine Ehefrau, die Zeugin Helmute K., kaufte einen Geschäftsanteil im Umfange von 600.000,00 DM (vgl. § 2 des Kaufvertrages) von der Treuhandanstalt, die die Geschäftsanteile gem. § 3 an den Beklagten und seine Ehefrau abtrat. Der Beklagte verpflichtete sich, eine Einlage von 1,5 Mio DM zu erbringen und bis Ende 1996 6 Mio DM zu investieren. In § 15 des Vertrages heißt es:
"Aufschiebende Bedingungen
(1) Die Wirksamkeit dieses Vertrages steht unter den aufschiebenden Bedingungen, daß
das Land Sachsen-Anhalt eine Bürgschaft über insgesamt ca. DM 9 Mio zu Gunsten der Gesellschaft stellt,der Verkäufer die in § 11 (4) genannten ...