Verfahrensgang
LG Dessau (Urteil vom 27.07.2001; Aktenzeichen 8 O 122/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.7.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau (8 O 122/01) abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 10.938,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6.8.1999 hinaus, an den Kläger weitere 56.987,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6.8.1999 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 56.987,84 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses für die Zeit von August 1997 bis Juni 1998 in – rechnerisch unstreitiger – Höhe von insgesamt 67.926,50 DM gemäß seiner Aufstellung in der Klageschrift vom 22.1.2001 (S. 3 – Bl. 3 –). Dem Beklagten steht für den gesamten Zeitraum kein Recht zur Minderung des Mietzinses gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu (1.). Durch die Kündigung vom 30.12.1997 (Bl. 25/26) wurde das Mietverhältnis nicht beendet (2.).
1. Dem Beklagten steht kein Recht zur Minderung des Mietzinses zu. Er hat ein Minderungsrecht durch die vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses bis einschließlich August 1996 gemäß § 536 b BGB (analog) verloren. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung zu § 539 BGB a. F. fest, dass der Mieter, auch wenn der Mangel erst nach Übergabe der Mietsache entsteht, sein Recht zur Minderung des Mietzinses verliert, wenn er in Kenntnis des Mangels den Mietzins vorbehaltlos und ungekü...