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OLG Naumburg Urteil vom 26.04.2007 - 3 UF 26/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten des Reitsports für ein Kind als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf

 

Leitsatz (amtlich)

Haben die Eltern vor ihrer Trennung den Reitsport ihres Kindes gefördert sind auch nach der Trennung die hierdurch entstehenden Aufwendungen als Mehrbedarf erstattungsfähig.

 

Normenkette

BGB §§ 1601, 1603, 1610

 

Verfahrensgang

AG Dessau (Urteil vom 04.07.2006; Aktenzeichen 3 F 274/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Dessau vom 4.7.2006 (Az.: 3 F 274/04) abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,50 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 %; die der Berufung trägt die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision ist nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, denn sie form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache ist sie teilweise erfolgreich.

I. Die Parteien streiten um Mehrbedarfsunterhalt. Die mittlerweile volljährige Klägerin ist die Tochter des Beklagten und verlangt von ihm für die Ausübung des Reitsports die Erstattung anteiligen Mehrbedarfs der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Unterhaltung eines Pferdes und der Ausübung des von ihr betriebenen Reitsportes im Zeitraum von August 2003 bis Mai 2004 angefallen sind.

Das AG hat zunächst mit Teilanerkenntnisurteil vom 8.7.2004 (GA I Bl. 58 d.A.) den laufenden Kindesunterhalt bis einschließlich Mai 2004 auf monatlich 330 EUR festgesetzt. Daneben hat es mit der angefochtenen Endentscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen (GA II Bl. 154 ff. d.A.) verweist, für...

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