Leitsatz (amtlich)
1. Die Vergabestelle hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung (positives Interesse) gegen einen Bieter, auf dessen Angebot sie selbst den Zuschlag nicht erteilt hat. Dies gilt auch dann, wenn sie zum Ausscheiden des Angebots verpflichtet war, weil das Angebot wegen einer Fehlkalkulation des Bieters einen unangemessen niedrigen Preis aufwies, § 25 Nr. 3 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/A.
2. Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A trägt grundsätzlich der Bieter das Risiko der Fehlkalkulation bei Erstellung seines Angebotes. Der Vergabestelle ist die Erteilung des Zuschlags auf ein fehlkalkuliertes Angebot nicht á priori verwehrt; der Bieter ist nicht zur Anfechtung seines Angebotes berechtigt.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 19.07.2004; Aktenzeichen 8 O 241/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Halle v. 19.7.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 Euro nicht.
Gründe
I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Auf die Voraussetzungen des vom LG geprüften Anspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen kommt es zwar nicht an, die Abweisung der Klage erweist sich aber aus anderen Gründen im Endergebnis als richtig.
1. Die Voraussetzungen eines Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz der Mehrkosten, die nach der Entziehung des Auftrages infolge der Nichterfüllung der Werkleistungen durch Beauftragung eines Drittunternehmens entstanden sind, richtet sich nach §§ 5 Nr. 4, 8 Nr. 3 Abs. 1 und 2 S. 1 VOB/B. Das von dem ...