Verfahrensgang
LG Dessau-Roßlau (Aktenzeichen 3 O 41/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.02.2017 verkündet Urteil der 3. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dessau-Roßlau abgeändert und die Beklagte verurteilt,
1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern über den Telemediendienst mit der Adresse www... das Schmerzmittel "Paracetamol'' in einer Menge, die das 25-fache der vom Hersteller angegebenen Tagesdosis erreicht, abzugeben und einem Arzneimittelmissbrauch ausschließlich dadurch entgegenzutreten, dass an die E-Mail- Adresse des Bestellers eine Mitteilung mit folgendem Inhalt erfolgt:
Wir sind seit Anfang des Jahres vom Gesetzgeber verpflichtet worden, unsere Kunden über die hohen pharmazeutischen Bedenken beim Kauf und der regelmäßigen hohen Einnahme von mehr als 3 Packungen Abführmittel/Schmerzmittel ausdrücklich hinzuweisen. Wir bitten Sie lediglich, uns dies mit Ihrem o.k. zu bestätigen, dass wir Sie diesbezüglich aufgeklärt haben. Somit sind wir der gesetzlichen Pflicht nachgekommen und können nach Ihrer Rückmeldung ihre Bestellung versenden,
wie gegenüber der Zeugin am 18.07.2016 geschehen;
2. nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Kaufverträge einer Versandapotheke mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartige Verträge zu berufen:
Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht nach Übergabe an den Kunden kein Widerrufsrecht, da diese aufgrund der Vorschriften die Arzneimittelsicherheit wegen ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind und schnell verderben können;
3. an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2016 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kost...