Leitsatz (amtlich)
1. Der bloße Nachweis der Authentifizierung eines Zahlungsvorganges durch Verwendung von PIN und TAN genügt nicht für die unwiderlegliche Vermutung, der Zahler habe selbst die Zahlung autorisiert oder für sie nach § 675v BGB einzustehen. § 675w Satz 3 BGB erfordert vielmehr die Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls im Rahmen richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO.
2. Die Autorisierung eines Zahlungsvorganges nach § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB muss tatsächlich vom Zahler stammen. Die Erklärung eines nicht vertretungsberechtigten Dritten kann dem Zahler nicht nach Rechtsscheingrundsätzen zugerechnet werden.
3. Die telefonische Weitergabe von im manuellen Chip-TAN-Verfahren generierten TANs an einen vermeintlichen Mitarbeiter des Zahlungsdienstleisters begründet regelmäßig den Vorwurf einer grob fahrlässigen Verletzung der Geheimhaltungspflichten § 675l Abs. 1 Satz 1 BGB. Dass der Zahlungsdienstnutzer zuvor nur das optische Chip-TAN-Verfahren genutzt hat und der Anruf unter der Telefonnummer des Zahlungsdienstleisters erfolgt, entlastet den Zahlungsdienstnutzer nicht.
4. Der Haftungsausschluss nach § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB greift nur, wenn der Zahlungsdienstleiser bei dem konkreten Zahlungsvorgang keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat. Die Haftungsverlagerung nach § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass bei dem konkreten Zahlungsvorgang keine starke Kundenauthentifizierung verlangt wurde (im Anschluss an: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2024 - 1 U 47/23, Rn. 32, juris).
5. Hat der Zahlungsdienstleister bei vorangegangenen Anmeldungen im Online-Banking pflichtwidrig keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, so kann dies sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden nach § 254 ...