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OLG Naumburg Urteil vom 20.01.2006 - 4 U 49/05

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Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 05.07.2005; Aktenzeichen 5 O 541/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Magdeburg vom 5.7.2005 - 5 O 541/05 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 344,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.4.2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadensgutachten ggü. Unfallgeschädigten und potentiellen Kunden des Klägers zu behaupten, beim Kläger gebe es Probleme mit der Abrechnung seiner Sachverständigenhonorare, weil diese überhöht seien.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, bestehend aus Herrn R.Ho., Herrn D.B., Herrn W.F., Herrn K.Ht., Herrn C.Hf., Herrn St.K., Herrn Dr. W.We.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 47 % und der Beklagten zu 53 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 6.358,44 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung der Gutachterkosten anlässlich eines Verkehrsunfalls und nimmt sie auf Unterlassung seiner Meinung nach wettbewerbsschädlicher Äußerungen in Anspruch.

Am 11.10.2004 kam es gegen 16:15 Uhr in St. zu einem Verkehrsunfall, den der Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verursachte. Durch den Unfall wurde das haltende Fahrzeug des Herrn W.Sch. am Heck beschädigt. Die Einstandspflicht der...

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