Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz
Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 12.11.1997; Aktenzeichen 21 O 550/95) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 12.11.1997, Geschäftszeichen: 21 O 550/95, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM nicht.
und beschlossen:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 42.958,76 DM festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten aus §§ 2 Abs. 1 HPflG, 823 Abs. 1 BGB oder gar pVV.
I.
Es kann auf sich beruhen, ob der Beklagte Inhaber der Hausanschlußleitung ist. Die Klägerin trifft ein überwiegendes „Mitverschulden”. Der entstandene Schaden ist in der Hauptsache auf den vorschriftswidrigen Überbau der Hausanschlußleitung durch den Kanal der Heiztrasse der Klägerin zurückzuführen, so daß sich deren Betriebsgefahr derart erhöhte, daß die Betriebsgefahr der Hausanschlußleitung dahinter vollständig zurückzutreten hat.
Gemäß § 4 HPflG ist § 254 BGB auch im Rahmen der Gefährdungshaftung entsprechend anzuwenden, wenn an der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Das Vorliegen eines Verschuldens ist für die Anwendung der Grundsätze des § 254 BGB nicht stets erforderlich. § 4 HPflG und damit § 254 BGB gilt entsprechend dann, wenn der Geschädigte seinerseits für den entstandenen Schaden auf der Grundlage des Haftpflichtgesetzes einzustehen hätte. Damit kann auf seiten des Geschädigten eine zu seinen Lasten gehende Betriebsgefahr berücksichtigt werden, wenn er hieraus dem Schädiger, ...