Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 21.03.2007; Aktenzeichen 11 O 1742/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.3.2007 verkündete Urteil des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 139.000 EUR.
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort ergangenen Entscheidung wird auf das Urteil Bl. 175 bis 183 Bd. I d.A. (Leseabschrift Bl. 184 bis 192 Bd. I d.A.), mit dem das LG die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat, verwiesen.
Zu ergänzen ist:
Die Parteien haben sich zwischenzeitlich darüber geeinigt, dass die Grundschuldbriefe an den Kläger herausgegeben werden sollen; 100.000 EUR sind auf einem Sonderkonto bei dem Beklagten hinterlegt. Diese sollen je nach Ausgang des Prozesses ausgekehrt werden.
Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des LG Magdeburg mit der Berufung, mit der er seine Klageanträge aus der ersten Instanz und den Abweisungsantrag hinsichtlich der Widerklage weiter verfolgt.
Er stellt nochmals ausdrücklich klar, dass er keine Aufrechnung gegen Forderungen der M. AG (im Folgenden M. AG genannt) erklärt hat und erklärt.
Der Kläger trägt weiter vor, die M. AG habe sich die Grundschulden nicht zur Besicherung noch zu begründender Drittforderungen anlässlich ihres Eintritts in die Gesellschaft im Jahre 1995 abtreten lassen. Die Anlage B 1 (Bl. 79 bis 81 Bd. I d.A.) sage dazu nichts. Aus den Anlagen B 2 (Bl. 82 bis 86 Bd. ...