Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 22.01.1999; Aktenzeichen 7 O 352/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.01.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Halle, Az.: 7 O 352/98, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer außergerichtlichen Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsabschluss im Hinblick auf den Ausschluss der Klägerin von einem Vergabeverfahren nach VOB/A durch die Beklagte wegen vermeintlich nicht rechtsverbindlicher Unterschriften unter dem Angebot der Klägerin.
Die Klägerin ist nach eigenen Angaben ein international tätiges Unternehmen der Baubranche, die Beklagte ist ein Unternehmen, welches die Sanierung und den Wiederaufbau von Produktionsstätten der chemischen Industrie in L. betreibt. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestanden seit dem Jahre 1996 geschäftliche Kontakte. Die Beklagte hatte als Bevollmächtigte der L. -WERKE Standortservice GmbH in deren Namen bei der Klägerin Bauleistungen bestellt, und zwar durch Auftrag vom 17.06.1996 (Bl. 85 Bd. I GA) und durch Auftrag vom 28.11.1996. Beiden Aufträgen lag jeweils ein durch den Prokuristen der Klägerin, J. R., unter Beifügung des Kürzels „ppa.” unterzeichnetes Angebot zugrunde; das Angebot zum Auftrag vom 28.11.1996 war für die Klägerin zudem von einer Frau S. mit dem Kürzel „i.A.” unterschrieben worden.
Die Beklagte schrieb im Dezember 1997 europaweit im offenen Verfahren die Baua...