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OLG Naumburg Urteil vom 18.02.2016 - 2 U 17/13

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Normenkette

VOB/B § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 5-6, § 6 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 20.12.2012)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.12.2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 71.400,00 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von jeweils acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für den Zeitraum vom 30.8.2011 bis zum 16.3.2012 sowie seit dem 21.4.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.580,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5.9.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln zu tragen.

Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Mehrvergütung für Bauarbeiten am L. Kanal in B..

Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung des Bauauftrags für das Bauvorhaben "...", betreffend das rechte Ufer des L. Kanals im Bereich von km 2,5 bis km 2,95, erhielt die Klägerin von der Beklagten am 29.10.2010 den Zuschlag auf ihr Angebot vom 04.10.2010. Die Bauarbeiten beinhalteten im Wesentlichen das Einbringen einer Spundwand; die Brutto-Auftragssumme betrug 824.578,13 EUR. Die Bauausführung sollte in der Zeit vom 08.11.2010 bis zum 18.03.2011 stattfinden. Als Baubevollmächtigt...

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