Leitsatz (amtlich)
Ein Einzelanwalt hat ihm zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass auch bei seiner eigenen Verhinderung unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können. Dies umfasst eine allgemeine Anweisung an das Büropersonal, sich bei Ausfall des Anwalts um eine Übernahme unaufschiebbarer Termine durch einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu bemühen.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 03.02.2010; Aktenzeichen 5 O 1934/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3.2.2010 verkündete 2. Versäumnisurteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Mageburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
B. Das als Berufung auszulegende Rechtsmittel des Klägers ist zulässig, insbesondere ist es form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat zu Recht ein 2. Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen.
I. Die Rechtsmittelschrift des Klägers vom 18.2.2010 ist als Berufung auszulegen. Die abweichende Bezeichnung des Rechtsmittels ist unschädlich. Nach § 345 ZPO ist gegen ein 2. Versäumnisurteil, wie das hier angefochtene Urteil vom 3.2.2010, ein weiterer Einspruch nicht zulässig. Eine Überprüfung in derselben Instanz findet nicht mehr statt. Das gegen ein 2. Versäumnisurteil eröffnete Rechtsmittel ist die Berufung (§§ 511 Abs. 1, 514 Abs. 2 ZPO).
Die Berufung ist fristgerecht eingelegt worden. Zwar hat der Kläger sein Rechtsmittel beim LG eingelegt. Der Eingang beim LG hat die Berufungsfrist des § 517 ZPO nicht wahren können (§ 519 Abs. 1 ZPO). Di...