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OLG Naumburg Urteil vom 16.04.2002 - 11 U 242/01

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Leitsatz (amtlich)

Nach Aufgabe und Löschung eines dinglichen Vorkaufsrechts im Grundbuch aufgrund eines entgeltlichen Vertrags zwischen dem Vorkaufsberechtigten und einem Dritten kann sich die anschließende Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers im Wege der einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Vorkäufers als unzulässig Rechtsausübung darstellen.

 

Verfahrensgang

LG Stendal (Aktenzeichen 24 O 275/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.12.2003; Aktenzeichen II ZR 161/02)

BGH (Urteil vom 22.10.2003; Aktenzeichen XII ZR 112/02)

 

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Verfügungskläger.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird bis zum 25.2.2002 auf 50.000 DM und danach auf die Gebührenstufe bis 14.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Verfügungskläger waren Inhaber eines dinglichen Vorkaufsrechts bezogen auf das ursprünglich im Eigentum des Verfügungsbeklagten stehende Grundstück der Gemarkung B. Flur 23 Flurstück 5710, eingetragen im Grundbuch von B. Blatt 4341. Nachdem die Verfügungskläger das Vorkaufsrecht ausgeübt hatten, trat an sie die Fa. R. GmbH heran und erklärte, das Grundstück des Verfügungsbeklagten kaufen zu wollen. Die Verfügungskläger waren bereit, hieran mitzuwirken und ihr Vorkaufsrecht gegen Entgelt aufzugeben. Am 26.9.2001 erteilten die Verfügungskläger der von R. GmbH zur UR-Nr. 998/2001 des Notars K. aus M. Vollmacht zur Löschung des eingetragenen Vorkaufsrechts. Die Bevollmächtigte machte hiervon sofort Gebrauch, woraufhin das Vorkaufsrecht am 2.10.2001 im Grundbuch gelöscht wurde.

Mit Antrag vom 24.10.2001 begehrten die Verfügungskläger die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Eigentumsübertragung aufgrund der vorangegangenen Vorkaufsrechtsausübung. Die ...

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