Leitsatz (amtlich)
Greift die Staatsanwaltschaft ein Urteil, dem eine Verständigung zugrunde liegt, zuungunsten des Angeklagten mit der Revision an, ist die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam.
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Entscheidung vom 17.10.2016; Aktenzeichen 17 Ls 688/15)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 17. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung - Schöffengericht - des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten nach einer Verständigung gemäß § 257 c StPO, welche einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 8 Monaten bis zu 2 Jahren unter Aussetzung zur Bewährung beinhaltete, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit "einem Verstoß gegen das Waffengesetz" unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 3. Juni 2015 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sprungrevision, die sie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken wollte.
II.
Die beabsichtigte Beschränkung der Revision ist unwirksam, das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Revision ist trotz der Verständigung nach § 257 c StPO auch zulasten des Angeklagten statthaft. Die Staatsanwaltschaft ist aufgrund ihrer Wächterfunktion über die Einhaltung der Vorschriften des Verständigungsgesetzes (BVerfG NJW 2013, 1058) dazu angehalten, nach ihrer Ansicht übermäßig milde, verständigungsbasierte Urteile mit Rechtsmitteln anzugreifen (Schneider NZWiSt 2015, 1, 4).
2. Die Beschränkung der Revision auf den Rech...