Leitsatz (amtlich)
Der Gesamtvollstreckungsverwalter nimmt einen Rechtsstreit auf, wenn er im Verfahren einen Klageantrag stellt und der Gegner den Verfahrensmangel nicht rügt.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 17.04.2000; Aktenzeichen 8 O 539/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Aufhebungsbeklagten gegen das am 17.4.2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Halle wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Aufhebungsbeklagte zu tragen.
und beschlossen:
III. Die Kostenentscheidung in dem am 17.4.2000 verkündeten Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichtes Halle wird von Amts wegen neu gefasst:
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Aufhebungsverfahrens hat der Aufhebungsbeklagte zu tragen.
IV. Streitwert für den Berufungsrechtszug: 19.091,65 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
I. Die Berufung gegen das am 17.4.2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichtes Halle ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO).
Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
II. Die einstweilige Verfügung der 8. Zivilkammer des Landgerichtes Halle vom 8.12.1998 sowie das diese Verfügung aufrechterhaltende Versäumnisurteil vom 18.10.1999 waren auf den Antrag des Aufhebungsklägers vom 28.1.2000 gem. §§ 926 Abs. 2, 936 ZPO aufzuheben.
1. Der Aufhebungsbeklagte hat das einstweilige Verfügungsverfahren gem. § 250 ZPO aufgenommen. Der erkennende Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob eine Aufnahme durch den Verwalter allein dadurch geschehen kann, dass er die Durchsetzung der Gebührenforderung der vor der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens tätigen Rechtsanwälte der Gemeinschuldnerin duldet. Abgesehen davon, das...