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OLG Naumburg Urteil vom 13.12.2006 - 12 U 15/06

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Verfahrensgang

LG Stendal (Urteil vom 17.10.2005; Aktenzeichen 21 O 403/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.03.2008; Aktenzeichen V ZR 13/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.10.2005 verkündete Einzelrichterurteil der 1. Zivilkammer des LG Stendal aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz und Nutzungsentschädigung für die Zeit des Besitzes der Beklagten an dem Grundstück in der Gemarkung S., Flur 53, Flurstück 125 dem Grunde nach zusteht.

Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Berufung - wird der Rechtsstreit an das LG Stendal zurückverwiesen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 340.267 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verschlechterung eines Gebäudes und Herausgabe nicht gezogener Nutzungen aus unberechtigtem Besitz in Anspruch.

Die streitgegenständliche Liegenschaft in S. Flur 53, Flurstück 57/3 stand vor der Wiedervereinigung als Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt S.. Seit 1960 wurde ein darauf bestehendes Gebäude saniert und als Kindergarten genutzt. Der VEB Chemiewerk C. errichtete in den Jahren 1971 und 1972 für betriebliche Zwecke auf dem Grundstück ein zweigeschossiges Fertigteilverwaltungsgebäude. Spätestens seit diesem Zeitpunkt wurden die unterschiedlich genutzten Grundstücksteile durch einen Zaun getrennt. Die Klägerin ging durch Umwandlung aus dem VEB Chemiewerk C. hervor. Am 27.9.1991 beantragte die Beklagte die Vermögenszuordnung der gesamten Liegenschaft. Mit Schreiben vom 30.9.1991 forderte sie die Treuhandanstalt auf, das auf dem Grundstück stehende Gebäude zu beseitigen oder auf die Beklagte zu übertragen. Darauf wurde am 14.9.1991 hinsichtlich des Verwaltungsgebäu...

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