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Brandenburgisches OLG Urteil vom 23.09.1998 - 3 U 55/98

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Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 18.02.1998; Aktenzeichen 11 O 299/97)

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 08.10.1997; Aktenzeichen 11 O 299/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Februar 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 11 O 299/97 – abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. Oktober 1997 – 11 O 299/97 – und der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 30. Dezember 1996 – 96-1191338-0-4 – werden aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM nicht.

 

Tatbestand

(abgekürzte Fassung gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Parteien streiten über gewerbliche Mietzinsforderungen bzw. Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 20. September 1994 bis einschließlich 31. März 1996.

Die Beklagte schloß am 20. September 1993 mit der Hauptmieterin, der K. GmbH, einen Mietvertrag über einen Teil der ehemaligen Gaststätte „C.” in Eisenhüttenstadt zum Betrieb eines Damenbekleidungsgeschäftes zu einem monatlichen Mietzins von 1.875,00 DM ab. Es sollten monatliche Betriebskostenvorauszahlungen von 300,00 DM zu leisten sein. Die Hauptmieterin hatte ihrerseits das gesamte Mietobjekt von der L. Handelsgesellschaft E. gemietet, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist. Das Mietverhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Hauptmieterin wurde am 19. September 1994 gekündigt. In der Folgezeit gab es einen Schriftwechsel zwischen der von der Klägerin beauftragten Hausverwalterin über die weitere Nutzung der Räumlichkeiten. Die Beklagte nutzte die Räume bis zu ihrem Auszug am 31. März 1996.

Am 14. September 1996 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht W...

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