Entscheidungsstichwort (Thema)
unlauterer Wettbewerb
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 24.08.1999; Aktenzeichen 11 O 23 /99) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Abänderung des am 24.08.1999 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle (AZ: 11 O 23/99) verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zuständigkeitsbereich der Klägerin berufliche Werbung auf Straßenbahnwagen durchzuführen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Wert der Beschwer: 20.000,00 DM für die Beklagte.
und beschlossen:
V. Streitwert für den Berufungsrechtszug: 20.000,00 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.08.1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer – 2.Kammer für Handelssachen – des Landgerichtes Halle ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO).
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
II.
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG prozeßführungsbefugt. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der vorgenannten Bestimmung, weil sie – ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung – auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (st. Rspr. des BGH, zuletzt NJW 1999, 24...