Leitsatz (amtlich)
1. Ein Fahrzeughersteller, der durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware (von dem "Dieselabgasskandal" betroffener Motor) konkludent getäuscht hat, kann von dem Fahrzeugkäufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB in Anspruch genommen werden.
2. Der getäuschte Käufer erleidet einen Vermögensschaden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages zu sehen ist. Dieser Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Käufer ein von dem Fahrzeughersteller zur Verfügung gestelltes Softwareupdate installieren lässt.
3. Dass der Käufer das Fahrzeug nicht direkt bei dem Fahrzeughersteller, sondern als Dritterwerber erworben hat, stellt den Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Schaden nicht in Frage.
4. Das Ausmaß der Schädigung, nämlich der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motor, der millionenfach verkauft wird, sowie das systematische Täuschen nicht nur der Kunden, sondern auch der Zulassungsbehörden, stellt sich als besonders verwerfliches Verhalten im Sinne des § 826 BGB dar.
5. Auf schlüssiges Vorbringen des klagenden Käufers zu den subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB trifft den beklagten Fahrzeughersteller die sekundäre Darlegungslast, konkreten Tatsachenvortrag zu den Umständen zu halten, aufgrund derer eine Kenntnis seines aktienrechtlichen Vorstands oder sonstiger Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB von dem massenhaften Inverkehrbringen einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware ausscheidet.
6. Ersatzfähig sind nur die Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Bestand des Kaufvertrages gemacht worden sind, nicht aber solche, die unmittelbar der ungestörten Nutzung des Fahrzeugs dienen.
7. Der Fahrzeugkäufer muss sich die gezogenen Fahrzeugnutzungen anrechnen lassen. Dab...