Leitsatz (amtlich)
Auch eine umfangreiche Berufungsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 III S. 2 ZPO, wenn sie sich nicht konkret mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, sondern es unter Rückgriff auf Textbausteine bei einer abstrakten Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen belässt, die nicht über eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens hinausgeht.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 15.11.2018; Aktenzeichen 10 O 218/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. November 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.810,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKW Audi mit einem Dieselmotor in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 9. Mai 2016 vom Autohaus M. in G. einen gebrauchten Audi A 6 Avant 3.0 TDI, 150 kW, Erstzulassung 2014, mit einem Kilometerstand von 42.985 km zu einem Kaufpreis von 33.810,00 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den als Anlage K1 (Anlagenordner) vorgelegten Kaufvertrag verwiesen. Das Fahrzeug ist nach in erster Instanz unstreitigem Vorbringen mit einem Sechszylindermotor vom Typ EA 896 Gen2 ausgestattet und erfüllt nach den Angaben der Herstellerin die Abga...