Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabe einer Willenserklärung. Bodenreform
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der vorrangigen Berechtigung des klagenden Landes im Rahmen der Zuteilungsfähigkeit von Bodenreformflächen.
Normenkette
EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 02.07.1997; Aktenzeichen 10 O 469/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02. Juli 1997 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, ihre jeweiligen Anteile an den im Grundbuch von G., Bl. …, eingetragenen Grundstücke
Flur 16, Flurstück 70/2 in Größe von 9.820 qm
Flur 19, Flurstück 45/1 in Größe von 11.576 qm
Flur 19, Flurstück 92/1 in Größe von 12.487 qm
Flur 20, Flurstück 49/10 in Größe von 1.163 qm
Flur 20, Flurstück 121/4 in Größe von 563 qm
Flur 21, Flurstück 197/12 in Größe von 2.582 qm
Flur 21, Flurstück 2/22 in Größe von 25.418 qm
zugunsten des klagenden Landes unentgeltlich aufzulassen und die Eintragung des Landes als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abzuwenden, falls das klagende Land nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 190.827,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Das klagende Land nimmt die Beklagten als Erben der 1989 verstorbenen E. T. auf unentgeltliche Auflassung und Bewilligung der Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch für die im Klageantrag näher bezeichneten Grundstücke in Anspruch. Es handelt sich dabei um Bodenreformflächen, die landwirtschaftlich genutzt werden. Die Beklagte zu...