Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 23.06.2023; Aktenzeichen 4 O 133/22)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 03.03.2026; Aktenzeichen XI ZR 20/24)
OLG Naumburg (Beschluss vom 28.02.2024; Aktenzeichen 5 U 83/23)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 23. Juni 2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert der Berufung wird auf die Wertstufe bis 40.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Rückgängigmachung von Belastungsbuchungen in Höhe von insgesamt 39.454,00 EUR.
Der Kläger, der als selbstständiger Handwerker tätig ist, unterhält bei der Beklagten bereits seit 2003 das Geschäftsgirokonto mit der Kto.-Nr. ... welches für die Nutzung im Online-Banking im ChipTAN-Verfahren freigeschaltet ist, sowie ein weiteres privates Konto mit der Kto.-Nr. ... Die Parteien hatten für Überweisungen ein Tageslimit in Höhe von 10.000 EUR vereinbart. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin ..., ist bereits seit 2003 als Verfügungsberechtigte für das Geschäftskonto des Klägers eingesetzt und kümmert sich um die Rechnungen sowie den Zahlungsverkehr des Betriebes.
Am 28. Juni 2004 vereinbarten die Parteien die Teilnahme des Klägers am Online-Banking. Der Nutzung im Online-Banking liegen die Rahmenvereinbarung und die Bedingungen für das Online-Banking zugrunde. In den Bedingungen für die konto-/depotbezogene Nutzung des Online-Ba...