Leitsatz (amtlich)
1. Beschreibt ein Anleger seine Anlagementalität als "ertragsorientiert", ist eine Beratung, die sich auf die Beteiligung an einem Filmfonds richtet, im Hinblick auf dessen spezifische Risiken nicht anlegergerecht.
2. Ist ein im Prospekt vorhandener Hinweis auf das Risiko eines Totalverlustes eingebettet in Ausführungen, die ersichtliche den Gesamteindruck vermitteln sollen, dass der Anleger mit seiner Beteiligung nur ein äußerst begrenztes Risiko eingeht, stellt dies keine hinreichend klare, sondern eine im Hinblick auf die spezifischen Risiken eines Filmfonds irreführende und verharmlosende Information über das Risiko eines Totalverlusts dar.
3. Eine Bank, die den Kunden im Rahmen der Beratung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütung (sog. "kick-backs") hinweist, kann sich nicht auf einen vermeidbaren Rechtsirrtum berufen, denn sie musste bereits vor den Entscheidungen des BGH vom 19.12.2006 - XI ZR 56/07, 20.1.2009 - XI ZR 510/07, und 12.5.2009 - XI ZR 586/07, mit einer entsprechenden Aufklärungspflicht rechnen.
Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 08.09.2009; Aktenzeichen 23 O 498/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.9.2009 verkündete Urteil des LG Stendal - 23 O 498/08 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2003 zu zahlen unter Anrechnung folgender Vorabausschüttungen
3.030,30 EUR am 2.11.2007
1.212,12 EUR am 28.6.2007
1.818,18 EUR am 14.2.2008
sowie Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligungsrechte an dem Fonds "N. GmbH & Co. KG" auf die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Fonds-Anteile in Verzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl...