Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 07.06.2005; Aktenzeichen 6 O 2286/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 7.6.2005 abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.200.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.500.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision ist nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 1.200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus § 5 Abs. 4 eines Kaufvertrages über Bergwerkseigentum vom 12.3.1996 (UR-Nr.: 55/1996 des Notars H. aus F.) [Bd. I Bl. 19-41 d.A.] im Wege der Teilklage auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch, weil die Beklagte zu 1. und die A. GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2. ist [Bd. I Bl. 3 d.A.], nicht innerhalb von 5 Jahren nach Beginn der vollen Förderung gemäß Hauptbetriebsplan mit einer genehmigten Fördermenge von mindestens 1 Mio. t pro Jahr 30 Mio. DM investiert und keine 115 Vollzeitarbeitsplätze geschaffen haben. Wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung [Bd. II Bl. 90-100 d.A.] Bezug genommen.
Zur Begründung der Treuwidrigkeit der Beklagten hat sich die Klägerin auf verschiedene, zu Verzögerungen führende, unter...