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OLG Naumburg Urteil vom 06.02.2001 - 9 U 179/00

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Verfahrensgang

LG Dessau (Urteil vom 12.09.2000; Aktenzeichen 4 O 222/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.02.2003; Aktenzeichen XII ZR 66/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.09.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau – 4 O 222/00 – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 106.179,59 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 3. Werktag eines jeden Monats aus

2.289,35 DM im August 1995,

jeweils 1.192,78 DM im September und Oktober 1995,

2.886,78 DM im November 1995,

jeweils 199,60 DM im Zeitraum Dezember 1995 bis einschließlich März 1996,

491,01 DM im April 1996,

2.558,27 DM im Mai 1996,

jeweils 1.805,50 DM im Juni und Juli 1996,

jeweils 2.449,50 DM im Zeitraum August 1996 bis einschließlich März 1998,

jeweils 2.470,79 DM im Zeitraum April 1998 bis einschließlich August 1999,

jeweils 4.789,80 DM seit September 1999

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 4 % und der Beklagte 96 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahren haben die Klägerin 3 % und der Beklagte 97 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 161.000.– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.300.– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische und schriftliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbringen.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000.– DM. Die B...

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