Leitsatz (amtlich)
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass bereits erhobene Daten noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus rechtsmissbräuchlich verwendet werden können.
2. Die Verarbeitung von Nutzerdaten ist nicht DSGVO-konform, wenn keine wirksame Einwilligung durch den Verarbeiter eingeholt wird und kein Rechtfertigungsgrund gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegt. Eine Einwilligung ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) i.V.m. EWG 42 DSGVO nur dann wirksam, wenn sie vollinformiert erfolgt. Der pauschale Hinweis ohne den klaren Verweis auf den genauen Umfang und die genaue Dauer der Datenspeicherung erfüllt die Anforderungen nicht.
3. Für die Verwendung von Tracking- und Targeting-Software liegen bei Verwendung der Meta Business Tools auch die weiteren Rechtsfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 lit. b) bis f) DESGVO nicht vor.
4. Die Datenverarbeitung von Nutzerdaten aus der Europäischen Union war jedenfalls vom 16. Juli 2020 bis zum 7. Oktober 2022 nicht durch einen Erlaubnistatbestand der DGSVO gedeckt.
5. Aus der Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung folgt ein Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO, der zeitlich begrenzt ausgesetzt werden kann (Art. 18 Abs. 1 lit. b) DSGVO). Dieser Anspruch kann auch im Rahmen einer Unterlassungsklage geltend gemacht werden.
6. Eine jahrelange unrechtmäßige Datenverarbeitung kann zu einem Kontrollverlust oder der Befürchtung eines Kontrollverlustes führen, was einen immateriellen Schadenersatz i.H.v. 1.200 EUR im Einzelfall rechtfertigen kann.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 07.11.2024; Aktenzeichen 10 O 1500/23)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das am 7. November 2024 verkündete Urteil der 10. Ziv...