Normenkette
BGB § 305; IfSG §§ 6-7
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.10.2020 verkündete Grundurteil des Landgerichts Magdeburg, Geschäftsnummer 31 O 45/20, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Und beschlossen:
Der Streitwert der Berufung wird auf die Gebührenstufe bis 65.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit behördlichen Anordnungen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-COV-2 auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung in Anspruch.
Zum Sach- und Streitstand in 1. Instanz, der dort gestellten Anträge, der Entscheidung des Landgerichts und deren Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bd. I Bl. 89 ff der Akte).
Der maßgebliche Inhalt der für das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr bei Menschen (Betriebsschließungsversicherung) - BS 2008 lautet:
§ 23 Gegenstand der Versicherung
Ist der Versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen (siehe § 25) aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) betroffen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden.
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§ 25 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Behördliche Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverbote
Der Versicherer leistet bis zu den in § 30 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgese...