Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 28.07.1999; Aktenzeichen 3 O 103/99) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 28. Juli 1999 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen seine mit Versäumnisurteil vom 25. Mai 1999 erfolgte Verurteilung richtet, auf dem im Grundbuch des Amtsgerichts Lutherstadt E. von H., Blatt …, eingetragenen Grundstück der Flur 21, Flurstück 7/2, H. Straße 1, die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 362.250,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 16. Mai 1998 zugunsten der Klägerin unter rangwahrender Ausnutzung der auf Grund der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts E. vom 23. Juli 1998 (Az.: 21 C 275/98) eingetragenen Vormerkung zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 380.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Werklohn und die Eintragung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek auf seinem Grundstück. Er beauftragte am 24. September 1997 die Klägerin, auf seinem Grundstück in H. eine Straßenabbiegespur zum Pauschalpreis von 180.000,00 DM sowie einen Getränkemarkt für 545.000,00 DM zu erstellen, Außenanlagen mit 1200 m² Pflasterfläche für 100.000,00 DM herzurichten, die Baustelle zu beräumen, den Einbau der Massen auf dem verbleibenden Grundstück und die Anbindung für Schmutz- und Regenwasser sowie Restleistungen für den „A. Markt” für pauschal 95.000,00 DM durchzuführen. Nachdem der Beklagte von der Klägerin erbrachte T...