Leitsatz (amtlich)
Die Schuldnerin eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebots, das im Kern untersagt, den Kunden zu einem vertragswidrigen Verhalten gegenüber seiner Kfz-Versicherung anzustiften, hat es auch zu unterlassen, Werbung mit einem Erlass der Selbstbeteiligung zu Lasten des Versicherung zu tätigen.
Verfahrensgang
LG Dessau (Beschluss vom 16.08.2006; Aktenzeichen 4 O 215/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Dessau vom 16.8.2006 abgeändert.
Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Urteil des 7. Zivilsenates des OLG Naumburg vom 29.7.2004 angeordnete Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500 EUR ein Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an einem der persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin, verhängt.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Gründe
A. Mit dem am 29.7.2004 verkündeten Urteil hat das OLG Naumburg der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem der persönlich haftenden Gesellschafter, es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Hinweis:
"DEFEKTE FRONTSCHEIBE?
Bei uns zahlen Sie
keinen Cent ....
.... wie Sie dabei Ihre Selbstbeteiligung bis zu 200 EUR bei Teilkaskoversicherung einsparen, erfahren Sie bei uns."
oder inhaltsgleiche Formulierungen zu werben und/oder ankündigungsgemäß zu verfahren.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgrü...