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OLG Naumburg Beschluss vom 27.06.2013 - 10 W 25/13 (KfB)

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Leitsatz (amtlich)

Schließt eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, einen Vergleich mit vereinbarter Kostenaufhebung, ist die Staatskasse nicht entsprechend § 31 Abs. 3 S. 1 GKG gehindert die Haftung für die Gerichtskosten beim Gegner nach § 22 GKG geltend zu machen. Dieser wiederum kann die Hälfte hiervon gem. § 123 ZPO gegen die Prozesskostenhilfe habende Partei geltend machen. Da zu dieser Fallgestaltung die Beschwerdegerichte keine einheitliche Meinung vertreten, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Verfahrensgang

LG Dessau-Roßlau (Beschluss vom 25.02.2013; Aktenzeichen 4 O 317/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungs-beschluss des LG Dessau-Roßlau vom 25.2.2013 wird zurück-gewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 213,50 EUR.

 

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich im Wege der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfest-setzungsbeschluss des LG Dessau-Roßlau vom 25.2.2013.

Die Parteien haben den zugrunde liegenden Rechtsstreit durch außergerichtlich ausge-handelten und gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich vom 23.11.2012 been-det. Dieser enthält eine Kostenregelung dahin, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Der Beklagten ist für das erst-instanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Das LG hat durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Kostenausgleichung dahin vorgenommen, dass die Beklagte der Klägerin einen Betrag i.H.v. 213,50 EUR zu erstatten hat. Es handelt sich dabei um die Hälfte der von der Klägerin vorgeschossenen Gerichtskosten i.H.v. 427 EUR. Das LG hat zur Be-gründung ausgeführt, der ...

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